Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete im Minijob

Bei geflüchteten Menschen wird je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen unterschieden:
- Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
- Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. ä. nicht abgeschoben werden können.
- Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Voraussetzungen für die Beschäftigung in einem Minijob
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt.
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.
Geflüchtete Menschen in einem 450-Euro-Minijob
Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Wichtig: Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Geflüchtete Menschen mit einer kurzfristigen Beschäftigung
Verdienen geflüchtete Menschen mehr als 450 Euro im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, so dass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Ausgenommen hiervon sind Personen, die berufsmäßig beschäftigt sind und mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Tipp: Bei anderen Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen (z. B. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Einreise und Aufenthalt usw.) können Sie sich an die " Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" wenden, welche gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben wird. Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Rufnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.
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