Möglicher Unfallversicherungsschutz für „Wetten, dass…?“-Kandidaten
Der Kläger war an das ZDF herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwirkendenvertrag. In der Livesendung am 4.12.2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Vorinstanzen lehnten Versicherungsschutz für Samuel Koch ab
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
BSG: Zurückverweisung an LSG
Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.
BSG: Kläger könnte wie Versicherter behandelt werden
Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das LSG die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Hinweis: BSG, Urteil v. 24.9.2025, B 2 U 12/23 R.
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