Möglicher Unfallversicherungsschutz für „Wetten, dass…?“-Kandidaten
Der Kläger war an das ZDF herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwirkendenvertrag. In der Livesendung am 4.12.2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Vorinstanzen lehnten Versicherungsschutz für Samuel Koch ab
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
BSG: Zurückverweisung an LSG
Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.
BSG: Kläger könnte wie Versicherter behandelt werden
Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das LSG die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
Hinweis: BSG, Urteil v. 24.9.2025, B 2 U 12/23 R.
-
Sachbezugswerte 2026
2.3642
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.169
-
Neue Arbeitsverhältnisse
732
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
730
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
7165
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
476
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
392
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
384
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
366
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
365
-
Ursprüngliche Pflegegradeinstufung bleibt maßgeblich bei Zweifeln
12.03.2026
-
Gericht erkennt Schülerunfall auf Umweg als versichert an
11.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
GKV-Spitzenverband übergibt neunten Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
10.03.2026
-
Bundestag beschließt Änderungen an der Krankenhausreform
09.03.2026
-
Rentenerhöhung 2026
09.03.2026
-
Bundestag beschließt Reform der Grundsicherung
06.03.2026
-
Starker Anstieg von Endometriose-Diagnosen
05.03.2026
-
Vertrauen in Pflegeversorgung schwindet – Mehrheit fordert Reformen
27.02.2026
-
Sanktionen beim Bürgergeld treffen tausende Kinder in Deutschland
24.02.2026