Bundessozialgericht

Möglicher Unfallversicherungsschutz für „Wetten, dass…?“-Kandidaten


Unfallversicherungsschutz bei "Wetten, dass..."

Der seit dem "Wetten, dass..?"-Unfall querschnitts­ge­lähmte Schauspieler Samuel Koch konnte vor dem BSG einen Zwischenerfolg erzielen. Der Unfall sei zwar kein Arbeitsunfall eines herkömmlich Beschäftigten gewesen, Koch könnte aber als Unternehmer unfall­ver­sichert sein, urteilte das Gericht. Ob dies der Fall ist, muss nun das LSG Baden-Württemberg klären.

Der Kläger war an das ZDF herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entge­gen­fahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwir­ken­den­vertrag. In der Livesendung am 4.12.2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnitts­lähmung zu.

Vorinstanzen lehnten Versicherungsschutz für Samuel Koch ab

Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfal­le­r­eig­nisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versi­che­rungs­schutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusam­men­ge­stellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versi­che­rungs­schutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigen­wirt­schaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

BSG: Zurückverweisung an LSG

Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemein­wohl­zwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwir­ken­den­vertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.

BSG: Kläger könnte wie Versicherter behandelt werden

Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das LSG die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.

Hinweis: BSG, Urteil v. 24.9.2025, B 2 U 12/23 R.

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Schlagworte zum Thema:  Unfallversicherung
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