Meldung bei Arbeitsagentur muss immer persönlich erfolgen
Mit einer Klage wollte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.
Nach Gesetzeswortlaut persönliche Meldung
Dies reiche als Arbeitslosmeldung nicht aus, entschied nun der 3. Senat. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.
Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig
(SächsLSG, Beschluss v. 17.08.2014, L 3 AL 1/13 B PKH)
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