Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt sind ausschließlich die unten dargestellten Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.[1]

Zulagen, deren Zahlungsgrund in der besonderen Erschwernis der Arbeit liegen, sind steuerpflichtige Einnahmen.[2] Beispiele hierfür sind Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen. Diese steuerpflichtigen Zulagen zählen auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

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