Der Beginn einer befristeten Rente unterscheidet sich – abgesehen von den Fällen in Abschn. 5.2 – nicht von unbefristet (also auf Dauer) zu zahlenden Renten. Für den Rentenbeginn kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Versichertenrente (z. B. Erziehungsrente) oder um eine Hinterbliebenenrente (große Witwen-/Witwerrente wegen Kindererziehung oder Waisenrente) handelt. Zudem ist entscheidend, ob der Rentenantrag rechtzeitig, d. h. innerhalb der in § 99 SGB VI bestimmten Frist gestellt wird.

Eine Versichertenrente beginnt mit dem Monat nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird, andernfalls mit dem ersten Tag des Monats der Antragstellung. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

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