Zur Zahlstellenmeldung "Bewilligung/Beginn" eines laufenden Versorgungsbezugs muss die Krankenkasse zurückmelden, wie mit diesem Versorgungsbezug bezüglich der Abrechnung verfahren werden soll. Die Zahlstelle muss die Rückmeldung überwachen. Die Rückmeldung enthält Angaben für welche Versicherungszweige (Kranken- und/oder Pflegeversicherung) der laufende Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt.

Bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung besteht eine Beitragspflicht nur, wenn der Versorgungsbezug die Mindestgrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) übersteigt.[1]

Bezieht das Mitglied nur eine laufende Betriebsrente, hat die Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen, sofern für die Zahlstelle eine Beitragsabführungspflicht besteht. Es erfolgt in den Meldungen der Krankenkassen keine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags.

Sofern die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. In diesen Fällen wird in der Rückmeldung der sog. "maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug" (VBmax) angegeben.

Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 1.1. eines Jahres (Änderung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) und zum 1.7. eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).

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