Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind z. B.:

  • Außerhalb der Wohnung/Eingangsbereich

    • Einbau eines Personenaufzugs im eigenen Haus und
    • Einbau einer fest installierten Rampe oder eines Treppenlifters.

Weiter gehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereichs/Treppenhauses sind keine Maßnahmen zur Wohnungsanpassung.

  • Innerhalb der Wohnung

    • Verwendung von rutschhemmendem Belag,
    • Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung,
    • Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche und
    • Anpassung der Höhe des Waschtischs (ggf. Einbau eines höhenverstellbaren Waschtischs) zur Benutzung im Sitzen bzw. im Rollstuhl.

Folgende Maßnahmen können nicht bezuschusst werden:

  • Ausstattung der Wohnung mit Telefon, Kühlschrank, Waschmaschine;
  • Verbesserung der Wärmedämmung, Brandschutzmaßnahmen;
  • allgemeine Modernisierungsmaßnahmen und
  • Schönheitsreparaturen

Der vom Spitzenverband der Pflegekassen aufgestellte Katalog zu den zuschussfähigen Maßnahmen ist nicht abschließend, denn der Anspruch setzt nicht in jedem Fall voraus, dass die Versorgung bzw. die Maßnahme eine Verrichtung der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung betrifft.[1] Der aufgestellte Katalog möglicher Maßnahmen sind an die Mitglieder des Spitzenverbandes gerichtete Erläuterungen und bindet die Gerichte nicht, weil es sich nicht um nach außen wirkende Rechtsnormen handelt.[2]

Zu weiteren Leistungen der Wohnumfeldverbesserung ergingen diverse BSG-Urteile.[3]

[2] BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 P 3/00 R.

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