Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes kommen in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in dem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, in Betracht. Es kann der vorhandene Wohnraum wie auch ein Neubau infrage kommen. Entscheidend ist, dass es sich um den auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen handelt und auf die individuellen Anforderungen ausgerichtet ist. Bei einem Neubau können nur die entstandenen Mehrkosten (z. B. Mehrkosten zum Einbau breiterer Türen) berücksichtigt werden.

 
Wichtig

Keine Wohnung/Haushalt in Alten-/Pflegeheimen

In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegt eine Wohnung/ein Haushalt i. S. d. § 40 Abs. 4 SGB XI nicht vor.

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