Vom Familienroheinkommen können auch Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel, Bescheid oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgesetzten Betrag abgezogen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen jährlich i. H. v.

  • bis zu 3.000 EUR für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
  • bis zu 6.000 EUR für einen nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
  • bis zu 3.000 EUR für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person

abgesetzt werden.[1]

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