2.1 Mietzuschuss

Der Mietzuschuss wird ausschließlich an Personen gezahlt, die Wohnraum gemietet haben und diesen selbst nutzen. Der Person gleichgestellt sind[1]

  • der Eigentümer eines Hauses mit mehr als 2 Wohnungen, wenn er in dem Haus selbst wohnt. (z. B. Haus mit 3 Wohnungen),
  • der nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Heimbewohner, wenn es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Bundesländer handelt.

Sofern mehrere Personen für denselben Wohnraum Mieter sind, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall wird nach dem Wohngeldgesetz vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

2.2 Lastenzuschuss

Der Lastenzuschuss wird ausschließlich Personen gezahlt, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.[1]

Dem Eigentümer gleichgestellt sind Personen, die ein Erbbaurecht, eigentumähnliches Dauerwohnrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben.

Der Lastenzuschuss steht auch denjenigen zu, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des

  • Eigentums,
  • Erbbaurechts,
  • eigentumähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Wohnrechts oder
  • Nießbrauchs

an Wohnraum haben.

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