Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung des Verfahrens. Vorverfahren

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 13. September 2006 beendet worden ist.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Nachdem der Kläger am 31.03.2003 beim Sozialamt der Gemeinde A-Stadt vorgesprochen hatte, wurde ihm und seiner Familie mit Bescheid vom 07.05.2003 Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend ab dem 31.03.2003 in Form eines Darlehens bewilligt. Nachdem dem Sozialamt bekannt geworden war, dass der Kläger aus seinem Gewerbebetrieb (Dedektei) ein monatliches Einkommen über 800,– Euro erzielte, wurde der Kläger zum Nachweis der Höhe des tatsächlich erzielten Gewinns durch die Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Die Auszahlung der für den Monat Juni 2003 zustehenden Sozialhilfe werde erst dann veranlasst, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 oder ein anderer Einkommensnachweis vorliege. Mit Schreiben vom 06.06.2003 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.05.2003 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens legten die Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben des Steuerberaters des Klägers vor, wonach davon ausgegangen werden könne, dass das monatliche Einkommen des Klägers einen Betrag in Höhe von 1.300,– Euro nicht übersteigen werde. Aufgrund einer danach gefertigten Neuberechnung wurde die Auszahlung der Sozialhilfe ab dem 01.06.2003 rückwirkend eingestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden vom Sozialamt auch weiterhin überwiesen.

Einen Antrag des Klägers auf Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 01.08.2003 – 4 F 97/03 – zurück. Mit Bescheid vom 12.11.2003 wurde dem Kläger und seinen Familienangehörigen rückwirkend ab dem 30.10.2003 erneut laufende und einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Darüber hinaus wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2003 mitgeteilt, dass die seit dem 31.03.2003 in Form eines Darlehens bewilligten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 wies der Beklagte den Widerspruch vom 06.06.2003 als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird zunächst darauf hingewiesen, dass dem Widerspruch bezüglich der darlehensweisen Bewilligung von Sozialhilfe abgeholfen wurde. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2003 sei ausgeführt, dass der Kläger nicht ansatzweise dargelegt habe, dass seine Einkünfte zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht ausreichend seien. Vielmehr habe er eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorgelegt, wonach sein Einkommen den Betrag von monatlich 1.300,– Euro nicht übersteigen werde. Mit diesem Einkommen sei er in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder seines Haushalts sei er nicht aktiv legitimiert. Gegen diese Entscheidung habe der Kläger keine Beschwerde eingelegt. Er habe es versäumt, trotz verschiedener Aufforderungen seitens der Gemeinde A-Stadt bzw. des Landkreises St. Wendel die im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und die zu ihrer Erzielung tatsächlich geleisteten (notwendigen) Ausgaben ordnungsgemäß nachzuweisen. Hierzu habe er seit dem Erlass des Erstbewilligungsbescheides vom 07.05.2003 ein ganzes Jahr lang Zeit gehabt. Die von ihm selbst – sehr einfach und laienhaft – gefertigte Übersicht könne nicht als rechtsgültiger Nachweis anerkannt werden. Der Kläger selbst habe zugestanden, dass die Ausgabenansätze Positionen enthalten, die eindeutig dem privaten Wirtschaftsleben zuzurechnen seien (Miete, Versicherungen, Lebenshaltungskosten usw.). Für den Monat Juni 2003 sei trotz dieser betriebsfremden Ansätze noch ein Gewinn in Höhe von 2.161,36 Euro (6.496,12 Euro Einnahmen abzüglich 4.334,76 Euro Ausgaben) angegeben. Somit könne davon ausgegangen werden, dass zumindest im Monat der Einstellung der Sozialhilfeleistungen genügend Einkommen zur Verfügung stand, um den Lebensunterhalt der Familie abzudecken. Der Einwand, dass der von dem Steuerberater angegebene Betrag von 1.300,– Euro eine absolut optimistische Obergrenze darstelle und die Angabe dieses möglichen Einkommens ausschließlich für Belegzwecke im anstehenden Insolvenzverfahren relevant sei, sei nicht glaubhaft. Im Übrigen würde ein vernünftig handelnder Gewerbetreibender seinen Betrieb umgehend abmelden, wenn in einem Zeitraum von neun Monaten nur ein Verlust in Höhe von 1.800,– Euro erwirtschaftet wird. Aufgrund eines neuen Sozialhilfeantrags und nach Vorlage einer Gewerbeabmeldung habe wegen einer grundlegenden Änderung des Sachverhalts mit Bescheid vom 12.11.2003 dem Kläger und seinen Familienangehörigen rückwirkend ab dem 30.10.2003 erneut laufende und einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden könne...

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