Leistungen, die ohne einen Leistungsantrag zugebilligt werden, werden von der Bekanntgabe der Entscheidung ausgehend verzinst (z. B. Leistungen der Unfallversicherung[1]). Die Verzinsung beginnt, wenn ein Kalendermonat abgelaufen ist, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben wurde.

Wenn dennoch ein Leistungsantrag gestellt wird, werden die Geldleistungen erst nach 6 Kalendermonaten nach dem Antrag verzinst.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Verzinsung bei Leistungen von Amts wegen

  • Ein Unfallversicherungsträger erklärt sich für zuständig und bewilligt Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 13.4. Die Entscheidung wird dem Versicherten am 26.7. bekannt gegeben. Die Verzinsung beginnt am 1.9.
  • Ein Versicherter erleidet am 9.3. einen Unfall und ist wegen der Folgen arbeitsunfähig krank. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld. Der Versicherte ist der Auffassung, es handele sich beim Unfallereignis um einen Arbeitsunfall und stellt am 21.3. einen vollständigen Antrag auf Leistungen der Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsträger erklärt sich für zuständig und bewilligt mit einem am 26.7. bekannt gegebenen Bescheid Leistungen. Die Geldleistungen sind vom 1.10. an zu verzinsen.

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