Verteilung ist die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers innerhalb Deutschlands auf ein Land durch das Bundesverwaltungsamt. Innerhalb eines Landes erfolgt die Verteilung auf ein Jugendamt durch das Landesjugendamt.
Sozialversicherung: § 42b SGB VIII regelt die Verteilung. Zu berücksichtigen ist dabei die VO (EU) Nr. 604/2013. Die Verteilung richtet sich nach der Aufnahmequote in § 42c SGB VIII (OVG Bremen, Beschluss v. 15.3.2021, 2 B 361/20).
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