Jeder Beschäftigte erhält von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger seine Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während des gesamten Versicherungslebens unverändert und beim Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den passiven Ruhestand oder bei Heirat. Für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Versicherungsnummer vergeben. Die individuelle bundeseinheitliche Krankenversichertennummer basiert wiederum auf der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer. Somit erhalten schon Neugeborene eine Versicherungsnummer.

Dokumentiert wird diese auf dem Versicherungsnummernachweis des Beschäftigten. Versicherte, die bei der generellen Vergabe der Versicherungsnummer im Jahr 1973 nicht pflichtversichert und seitdem nicht versichert waren, erhalten ihre Versicherungsnummer, wenn sie sich beim Rentenversicherungsträger melden. Die Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 Abs. 2 SGB VI festgelegt. Es ist sichergestellt, dass sie außer den vorgeschriebenen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten kann.

Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist die Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg.

1.1 Angabe des Geschlechts

Bei der Vergabe der Versicherungsnummer ist das Geschlecht der Person anzugeben, für die die Rentenversicherungsnummer beantragt wird.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018[1] wurde als weiteres Geschlechtsmerkmal die Bezeichnung "divers" eingeführt.

Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.[2]

Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b PStG genannten Voraussetzungen erfüllen.

 
Hinweis

Angaben zum Geschlecht im Meldeverfahren

Die Angaben zum Geschlecht sind im DEÜV-Meldeverfahren wie folgt möglich:

  • M = männlich
  • W = weiblich
  • X = unbestimmt
  • D = Divers
[1] BGBl. I S. 2635 ff.

1.2 Keine Korrektur der Versicherungsnummer

Die Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Auch bei offensichtlich falscher Versicherungsnummer darf weder der Versicherte noch sein Arbeitgeber selbst Berichtigungen vornehmen. Die Versicherungsnummer wird ersetzt, wenn

  • das Geburtsdatum falsch ist,
  • die Seriennummer unrichtig ist oder
  • eine Versicherungsnummer doppelt vergeben wurde.

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