Versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung sind
- Fischerei- und Jagdgäste sowie
- Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und landwirtschaftlichen Zuchtbetrieben, wenn diese Unternehmen jeweils nicht gewerblich betrieben werden,
unter den weiteren in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 2 SGB VII genannten Voraussetzungen.[1]
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