Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so beginnt die 4-jährige Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres der Beanstandung.[1] Die Verjährungsfrist solcher Beitragsrückzahlungsansprüche wird i. Ü. durch eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren oder im Verfahren vor den Sozialgerichten sowie durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung läuft die Frist weiter mit ihrem bei Eintritt der Hemmung noch nicht abgelaufenen Teil. I. Ü. gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend.

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