(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

 

1.

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

 

2.

die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

 

3.

die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

 

(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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