Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a[1] [Vom 09.10.2013 bis 01.12.2020: § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5] des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020.

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