2.1 Mietwohnungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Beurteilung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie anzuwenden. Angemessen sind demnach Aufwendungen, wenn diese insgesamt nicht höher sind als das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis. Damit ist es beispielsweise möglich, eine nach dem Quadratmeterpreis teurere Wohnung zulasten einer kleineren Wohnfläche zu mieten. Dabei wird für die Beurteilung der Angemessenheit von der Bruttokaltmiete ausgegangen. Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um die Miete einschließlich der kalten Nebenkosten.

Die Wohnungsgröße richtet sich nach den Festlegungen der Länder zum sozialen Wohnungsbau. Dabei muss auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfallen. Außerdem ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf kann berücksichtigt werden.

Beispielhaft kann von folgenden angemessenen Wohnungsgrößen ausgegangen werden:

 
1 Person ca. 45 bis 50 m²  
2 Personen ca. 60 m² oder 2 Wohnräume  
3 Personen ca. 75 m² oder 3 Wohnräume  
4 Personen ca. 85 bis 90 m² oder 4 Wohnräume  
sowie für jedes weitere Familienmitglied 10 m² oder ein Wohnraum mehr.
 
Hinweis

Produkttheorie

Die Werte für die angemessene Wohnfläche sind nur Rechengrößen. Sie werden mit der angemessenen Quadratmetermiete multipliziert. Die tatsächliche Größe der Wohnung ist nicht relevant, sondern nur der sich ergebende Gesamtmietpreis. Ist der Gesamtmietpreis noch angemessen, werden die Bedarfe anerkannt.

2.1.1 Örtlich angemessene Miete

Die örtlich angemessene Miete ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem "schlüssigen Konzept" zu ermitteln. Schlüssig meint dabei, dass die Datenerhebung und die Datenauswertung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern vielmehr nach statistischen Standards wissenschaftlich erfolgen muss. Dabei wird der als angemessen geltende Wert für einen sog. Vergleichsraum bestimmt. Deshalb müssen auch die erhobenen Mietdaten aus dem jeweiligen Vergleichsraum stammen. Es ist möglich, dass eine ganze Stadt ein Vergleichsraum ist, es also nur einen Wert für die Angemessenheit für die ganze Stadt gibt (z. B. Berlin, München oder Dresden).

 
Hinweis

Regionale Differenzierung

In größeren Landkreisen wird aber häufig regional differenziert, sodass Angemessenheitswerte für verschiedene Vergleichsräume bestimmt werden.

Die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gilt als sehr aufwendig. Deshalb ziehen einige kommunale Träger hilfsweise auch die in der Tabelle zu § 12 WoGG genannten Höchstbeträge – meist unter Festlegung einer bestimmten Mietstufe oder Spalte – heran. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber nur zulässig, wenn keine anderen Erkenntnismöglichkeiten bestehen; zudem sind die Tabellenwerte dann zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 % zugrunde zu legen.

2.1.2 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft gehören außer der Miete selbst auch die Nebenkosten. Welche das sind, ergibt sich aus § 2 BetrKV. Danach gehören u. a. zu den Betriebskosten die Kosten

  • der Grundsteuer,
  • der Wasserversorgung,
  • verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  • des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
  • der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  • der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
  • der Gartenpflege,
  • der Beleuchtung,
  • der Schornsteinreinigung,
  • der Sach- und Haftpflichtversicherung,
  • für den Hauswart

und weitere Kosten.

2.2 Selbst bewohntes Eigentum

Bedarfe für die Unterkunft sind auch dann zu berücksichtigen, wenn Leistungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen. Dabei muss das Eigenheim oder die Eigentumswohnung angemessen im Sinne der Vorschriften über die Berücksichtigung als Vermögen sein. Ansonsten dürften die Leistungsberechtigten in der Regel nicht hilfebedürftig sein und hätten bereits deshalb keinen Leistungsanspruch. Anerkennungsfähige Aufwendungen bei selbst genutztem Wohneigentum sind

  • angemessene Schuldzinsen für Darlehen,
  • Grundsteuer, Erbbauzins,
  • Wohngebäudeversicherung sowie
  • Nebenkosten, wie bei Mietwohnungen (z. B. Müllgebühr, Schornsteinfegergebühr, Straßenreinigung, Trink- und Abwasser).

2.2.1 Tilgungsraten

Tilgungsraten werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht als Bedarf anerkannt. Es handelt sich dabei um den Anteil der monatlichen Zahlung an die finanzierende Bank, die dem Abtrag des aufgenommenen Darlehens dient. Da die Tilgung im Ergebnis in das Vermögen der Leistungsberechtigten zufließt, gilt dieser Vermögenszuwachs nicht als mit dem Bezug einer Fürsorgeleistung vereinbar. Der Ausschluss gilt auch für Sonderformen der Tilgung (z. B. die Vereinbarung der Zahlung des Kaufpreises in Raten ohne Zinsen oder die Zahlung einer Leibrente). Eine ausnahmsweise Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Finanzierung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Baukindergeld nach dem entsprechenden Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht als Einkomm...

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