Rz. 31

Der Arbeitgeber kann sich gegen ein Auskunftsverlangen (Abs. 1) oder die Verpflichtung zur Übermittlung von Entgeltdaten (Abs. 2), das in Form eines VA erlassen worden ist, mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Das Vorverfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Für die Klage gegen den Bescheid der zuständigen Behörde sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 13 BEEG). Widerspruch und Anfechtungsklage, die ein Arbeitgeber gegen die Heranziehung nach § 9 ggf. erhebt, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 2 BEEG). Den Arbeitgebern steht aber ggf. die Möglichkeit zu, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage zu beantragen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

 

Rz. 32

Hat die zuständige Behörde den Arbeitgeber ohne Erlass eines VA zur Auskunft oder digitalen Übermittlung aufgefordert (z. B. schlichte Mitteilung, telefonisches Auskunftsersuchen, E-Mail), ist ein Widerspruch mangels VA nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann – soweit ein besonderes Interesse wie z. B. Wiederholungsgefahr gegeben ist – vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Hier sind allerdings besondere Umstände erforderlich, um für eine solche Klage das Feststellungsinteresse bejahen zu können. I. d. R. besteht für den Arbeitgeber aber ein Feststellungsinteresse, da ihm bei Nichtbefolgen der Aufforderung ein rechtlicher Nachteil, nämlich ein Bußgeld droht.[1]

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