Rz. 11

Die sozialrechtliche Definition der Heimarbeit findet sich zwar in § 12 SGB IV. § 9 Satz 1 BEEG verweist aber auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen und damit auf die Definition im Heimarbeitsgesetz (HAG). Nach § 1 Abs. 1 HAG sind in Heimarbeit Beschäftigte

  1. die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und
  2. die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 HAG).
  3. Nach § 1 Abs. 2 HAG können diesen Gruppen weitere Personen mit ähnlichem Schutzbedürfnis gleichgestellt werden (Gleichstellung durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses – § 4 HAG – nach Anhörung der Beteiligten).
 

Rz. 12

Die Begriffe des Heimarbeiters und des Hausgewerbetreibenden sind im HAG wie folgt definiert:

Nach § 2 Abs. 1 HAG ist Heimarbeiter, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Zum Jahresende 2013 gab es in Deutschland 30.080 Heimarbeiter.[1]

 

Rz. 13

Hausgewerbetreibender ist (§ 2 Abs. 2 HAG), wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt. Dabei muss der Hausgewerbetreibende selbst wesentlich am Stück mitarbeiten, die Verwertung der Arbeitsergebnisse aber dem Auftraggeber überlassen.

 

Rz. 14

Für die Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden und die ihnen Gleichgestellten treten der Auftraggeber und der Zwischenmeister in die Arbeitgeberposition ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2), d. h. sie haben für ihre Heimarbeiter die Bescheinigung nach Satz 1 auszustellen. Ein "Zwischenmeister" wird in § 2 Abs. 3 HAG definiert als derjenige, der, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. Aus Sicht des (Haupt-)Auftraggebers handelt es sich um den Vertragspartner, der seine Leistung wiederum unter Einschaltung von Heimarbeitern oder Hausgewerbetreibenden erbringt. Für die Heimarbeiter/Hausgewerbetreibenden tritt der Zwischenmeister in der Funktion des Auftraggebers auf.

Der Begriff "Auftraggeber" ist im HAG nicht definiert. Es sind Personen, die in einer gewissen Regelmäßigkeit Aufträge an Heimarbeiter usw. vergeben. Zum Jahresende 2013 gab es in Deutschland 3.202 Auftraggeber und Zwischenmeister.[2]

 

Rz. 15

Ist ein Zwischenmeister zwischen Heimarbeiter und Auftraggeber geschaltet, tritt der Zwischenmeister in die Arbeitgeberposition ein.

 
Praxis-Beispiel

Auftraggeber bei Heimarbeit

Heimarbeiterin H steckt und klebt im Erzgebirge aus Einzelteilen Spielzeug und Weihnachtsschmuck aus Holz. Sie erhält ihre Aufträge von Zwischenmeister Z, der vor Ort noch weitere Heimarbeiter mit solchen Aufträgen versorgt. Fabrikant F vergibt seine Heimarbeit an 5 Zwischenmeister in verschiedenen Regionen des Erzgebirges, u. a. auch an Z. An wen muss sich die zuständige Behörde wenden, wenn H Elterngeld beantragt?

Arbeitgeber von H ist der Zwischenmeister Z., von dem sie unmittelbar ihre Aufträge erhält. F ist zwar mittelbar Auftraggeber, vergibt aber an H keine Aufträge und verfügt im Zweifel nicht über die nötigen Informationen, um die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 erfüllen zu können.

[1] BMAS in GMBl. 2014, S. 1029.
[2] BMAS in GMBl. 2014, S. 1029.

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