Rz. 3

Das Einvernehmen der anspruchsberechtigten Elternteile untereinander über die Aufteilung der Bezugsmonate ist Ausgangspunkt des § 5 Abs. 1. Hierin manifestiert sich die Verpflichtung der Eltern zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kooperation im Interesse ihres Kindes.[1] Kommt es in der Frage der Aufteilung der Bezugsmonate nicht zu einem Konsens, so tritt an seine Stelle die Regelung des § 5 Abs. 2.

[1] Brose/Weth/Volk/Schmitt, § 5, Rz. 1.

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