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§ 2f Abs. 3 BEEG stellt klar, dass § 2f Abs. 2 BEEG die Festsetzung der beitragsrechtlichen Bemessungsgrundlagen im Rahmen der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben abschließend regelt und keinen weiteren Ausnahmeregelungen zugänglich ist. Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen, wie bspw. Beitragsbemessungsgrenzen oder besondere Bemessungsgrundlagen für bestimmte Gruppen von Selbstständigen, sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung[1] nicht zu berücksichtigen.

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 27.

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