Rz. 18

Die Norm versetzt die mit der Ausführung des BEEG betrauten Behörden in die Lage, durch schlichten Realakt (vorläufige Zahlungseinstellung)[1] die Weitergewährung von Elterngeld auszusetzen, um so Überzahlungen vorzubeugen oder jedenfalls einzuschränken. Eines (Aufhebungs-)Bescheides bedarf es in diesem Stadium noch nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge