Rz. 3

Die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des BEEG widmen sich überwiegend der Ausgestaltung des materiellen Rechts ohne verfahrensrechtliche Regelungen zu enthalten. Regelungen zum Verfahren finden sich etwa in den §§ 7 und 12 BEEG. Der Sinn und Zweck des § 26 besteht somit darin, die notwendige Verknüpfung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften des 1. Kapitels des SGB X zu schaffen. Des Weiteren wird über § 26 Abs. 2 die Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 328 Abs. 3 SGB III sowie § 331 SGB III eröffnet, indem die Regelungen zur vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen und zur vorläufigen Zahlungseinstellung für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Der 3. Abschnitt des BEEG regelt seit dem 1.9.2021 die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit kein materielles Sozialrecht, womit es sich bei dessen Nennung in § 26 um ein gesetzgeberisches Versehen handeln dürfte.

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