1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 24b ist durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 zum 26.11.2019 in das BEEG eingefügt worden.
1.2 Zweck der Norm
Rz. 2
§ 24b beschreibt die Unterstützungsmöglichkeit der Antragsteller durch ein bundesweites Internetportal und stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen (Beratung, Bearbeitung von Anträgen) davon unberührt bleiben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat bereits ein bundesweit einheitliches Portal bereitgestellt, über das Anspruchsberechtigte Antragsformulare mit landesspezifischen Datenfeldern ausfüllen und die entsprechenden Daten an die jeweils zuständige Behörde übermitteln können. Eine sachliche Prüfung der Daten wird nicht vorgenommen, sondern bleibt allein den zuständigen Behörden vorbehalten.
Rz. 3
Die einzelnen Regelungen der Norm haben folgende Zwecke: Abs. 1 weist dem BMFSFJ die Zuständigkeit für die Einrichtung und Betreibung des bundesweiten Internetportals zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung von Elterngeld zu.
Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das BMFSFJ für das Internetportal auch datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Mit der Regelung wird von der Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO-EU) Gebrauch gemacht.
Abs. 2 Satz 2 schafft einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu Zwecken der elektronischen Unterstützung der Antragstellung. Mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer darf das für das Portal zuständige BMFSFJ die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die statistischen Erhebungsmerkmale gemäß § 22 BEEG zu Zwecken der elektronischen Unterstützung der Antragstellung verarbeiten.
Rz. 4
Das BMFSFJ ist inzwischen mit der Internetadresse "familienportal.de" online. Dort wird für einzelne Bundesländer bereits eine digitale Antragstellung ermöglicht, konkret für Anträge in den Ländern:
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Für die übrigen Bundesländer sind deren digitale Möglichkeiten zum Abruf von Antragsunterlagen verlinkt. Die Webseite "elterngeld.de" ist dagegen ein privates Angebot, das keine Antragstellung ermöglicht.
2 Inhalt der Regelung
2.1 Internetportal auf Ebene des Bundes (Abs. 1)
Rz. 5
Der Bund kann ein Internetportal zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung einrichten. Träger des Portals ist der Bund. Für Einrichtung und Betrieb des Portals ist das BMFSFJ zuständig (Abs. 1 Satz 3). Die Verwaltungskompetenz der Elterngeldstellen der Länder, die das BEEG in Auftragsverwaltung ausführen, bleibt unberührt (Abs. 1 Satz 4). Kern des Abs. 1 ist die Regelung des Satzes 2, die verdeutlicht, dass das vom Bund betriebene Portal – sozusagen – Mittler für die Antragstellung an die zuständigen Elterngeldstellen der Länder ist. Da die Antragstellung selbst schon zum Verwaltungsverfahren gerechnet werden kann, für das die Länder zuständig sind, spricht die Norm von "Unterstützung" der Antragstellung. Dies soll deutlich machen, dass der Zugang über das Portal noch nicht Teil des Verwaltungsverfahrens ist.
Rz. 6
Über das Portal werden die Daten der Antragsteller elektronisch erfasst und zwar in den Formularen der jeweiligen Länder. Sodann hat das Portal die Funktion, die elektronisch eingegebenen Daten an die zuständige Elterngeldstelle zu übermitteln. Die technische Unterstützung beim Ausfüllen der Datenfelder umfasst formale Validierungen und Plausibilitätsprüfungen. Zudem werden mit Ausfüllhinweisen, Soforthilfen sowie einem umfangreichen Hilfebereich mit Erläuterungen zum Elterngeld in dem Internetportal weitere Unterstützungsleistungen geboten. Die sachliche Prüfung der übermittelten Daten bleibt alleine den nach § 12 BEEG zuständigen Behörden vorbehalten.
Rz. 7
Die elektronische Unterstützung bezieht sich auf die Antragstellung nach § 7 BEEG. Da diese an die Schriftform gebunden ist, war zu klären, wie diese Form auch bei elektronischer Antragstellung über ein Portal zu wahren ist. Der Gesetzgeber schlägt für die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. der darin enthaltenen Antragsdaten zwei mögliche Wege vor:
- Das ausgefüllte Online-Formular wird in ein PDF-Format umgewandelt, ausgedruckt, unterschrieben und auf dem Postweg an die zuständige Behörde übersandt. Diesen Weg erfüllt die Schriftform ganz klassisch, stellt aber einen Medienbruch dar. Zwar erfolgt die Erfassung elektronisch, danach wird der Antrag aber in ein analoges Verfahren überführt.
Alternativ soll nach Schaffung der technischen Möglichkeiten den Nutzerinnen und Nutzern des Internetportals die Möglichkeit offenstehen, ihre Daten aus dem Online-Formular direkt elektronisch (im XML-Format) in das Fachverfahren der jeweils zuständigen Elterngeldstelle zu übermitteln. Dazu muss das Fachverfahren des jeweiligen ...