Rz. 5

Die Elterngeldstelle muss "die in sich schlüssigen" Angaben elektronisch als Einzeldatensätze dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Die Angaben dürfen nicht in sich widersprüchlich sein und müssen "wahrheitsgemäß und vollständig" (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG) sein. Dabei erfolgt die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 BStatG für den Empfänger kosten- und portofrei. Fehlerdefinitionen und Fehlerspezifikationen stellt das Statistische Bundesamt zur Verfügung.[1]

Die Angaben müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums (vierteljährlich für die vorangegangenen 3 Kalendermonate) erfolgen. Für die Fristberechnung kann aufgrund des Fehlens spezieller Regelungen über § 26 Abs. 1 BEEG und § 26 Abs. 1 SGB X auf die §§ 187 bis 193 BGB zurückgegriffen werden.[2] Die Antwort ist bei Übermittlung in elektronischer Form nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

[1] RL des BMFSFJ zum BEEG Teil I, 23.3.
[2] Vgl. Brose/Weth/Volk/Brose, § 23 BEEG, Rz. 7.

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