1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geringen redaktionellen Anpassungen, aber ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 33.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, Streitigkeiten nach den §§ 1-12 BEEG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG).[1] Das sind typischerweise Streitigkeiten zwischen Berechtigten und den zuständigen Behörden über das Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus. Trotz dieser Regelung bleibt der Rechtsweg in Streitigkeiten nach dem BEEG zersplittert: So führt z. B. der Rechtsweg bei Streitigkeiten über eine Geldbuße nach § 14 BEEG zu den ordentlichen Gerichten – Amtsgerichte (§ 68 Abs. 1 OWiG). Über Fragen der Elternzeit nach §§ 15-21 BEEG entscheiden die Arbeitsgerichte. Eine Ausnahme hiervon bildet die Erteilung der Zustimmung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; Streitigkeiten hierüber sind den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen.

 

Rz. 3

Innerhalb der Vorschrift regelt Abs. 1 Satz 1 die Zuweisung von Streitigkeiten wegen Elterngeld an die Sozialgerichtsbarkeit. Satz 2 trifft eine Bestimmung über die Festlegung der Widerspruchsstelle, bezieht sich also auf das sozialgerichtliche Vorverfahren (§ 62 SGB X). Abs. 2 wiederum trifft eine prozessrechtliche Regelung über die Frage der aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) von Widerspruch und Anfechtungsklage.

[1] Feddern, jurisPK-SGB X § 62 Rn. 19; kritisch zur Rechtswegzuweisung: Cranshaw, SGB 2021, 179, 185.

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