Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vollstreckungsaussetzung, wenn bereits Berufung aufschiebende Wirkung hat

 

Beteiligte

Geschäftsführer

Zentralklinik Bad Berka GmbH

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Aktenzeichen S 14 KN 409/99 KR)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. April 2000 (Az.: S 14 KN 409/99 KR) wird als unzulässig abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Aussetzungsverfahren im Sinne von § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Weiterbehandlungspauschale 9.022 (sogenannte B-Pauschale) in Höhe von insgesamt 11.970,93 DM für die Patienten … und … zu erstatten.

Die Patientin … war vom 5. bis 20. August 1998 bei der Klägerin stationär untergebracht. Am 7. August 1998 wurde sie in der Klinik für Herzchirurgie operiert. In der Endrechnung für stationären Aufenthalt vom 25. August 1998 forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 24.616,31 DM, davon 20.461,00 DM nach der Fallpauschale (FP) 9.021 der Anlage zu § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BundespflegesatzverordnungBPflV) und 3.990,31 DM nach der FP 9.022.

Der vom 17. August bis 3. September 1998 bei der Klägerin stationär behandelte Patient … wurde am 19. August 1998 in der Klinik für Herzchirurgie operiert. In der Endrechnung für stationären Aufenthalt vom 11. September 1998 forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 24.638,31 DM, davon 20.461,00 DM nach der FP 9.021 und 3.990,31 DM nach der FP 9.022.

Der Patient … wurde während seines stationären Aufenthalts vom 25. Juli 1998 bis 11. August 1998 am 28. Juli 1998 operiert. In der Endrechnung vom 19. August 1998 forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 24.484,31 DM, davon 20.461,00 DM nach der FP 9.021 und 3.990,31 DM nach der FP 9.022.

Nachdem sich die Beklagte in allen Fällen weigerte, die FP 9.022 zu zahlen, hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Altenburg (Patientin … Az.: S 14 KN 409/99 KR; Patient … Az.: S 14 KN 410/99 KR, Patient … A.: S 14 KN 412/99 KR) erhoben. Dieses hat die Verfahren mit Beschluss vom 13. Juli 1999 unter dem führenden Verfahren Az.: S 14 KN 409/99 KR zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 13. April 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.970,93 DM zu zahlen und ausgeführt, das Datum der Wundheilung sei jeweils individuell nach dem einzelnen Patienten festzustellen. Der aus dem Wortlaut der Fallpauschale 9.021 zu erkennende generalisierende Gedanke könne nicht dazu führen, dass im Einzelfall eine frühere Wundheilung ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe durch Beantwortung bestimmter Fragen und Übersendung der Auszüge aus den Krankenunterlagen nachvollziehbar und schlüssig eine entsprechende Wundheilung vor dem 10 postoperativen Tag vorgelegt.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt (Az.: L 6 KN 328/00 KR) und am 21. Juli 2000 beantragt, die Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszusetzen, weil die Begründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet sei.

Die Beklagte beantragt,

die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. April 2000 (Az.: S 14 KN 409/99 KR) auszusetzen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Eine Aussetzung der Vollstreckung durch den Vorsitzenden scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Berufung bereits aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat Nach Satz 2 kann er die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Nach § 154 Abs. 1 SGG haben die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG in den Fällen des § 97 Abs. 1 SGG und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. Nach § 154 Abs. 2 SGG bewirken u. a. die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Die Voraussetzungen des Absatzes 2 liegen vor. Die Beklagte ist als Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Versicherungsträger im Sinne des Gesetzes und hat Berufung eingelegt. Bei den einmaligen Leistungen nach der FP 9.022 handelt es sich um Leistungen in Geld.

Diese sind für die Zeit vor Erlass des Urteils bestimmt § 154 Abs. 2 SGG erfasst nicht nur laufende Geldleistungen (z. B. Rentenleistungen), sondern auch einmalige Erstattungen. Veröffentlichte Rechtsprechung zu die...

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