Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet (z. B. gleichzeitiger Eintritt der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung), so folgen sie in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge nacheinander. Mit demselben Ereignis meint der Gesetzgeber aber nicht denselben Tatbestand, sondern dasselbe Ereignisdatum. Dies ergibt sich schon aus der Rechtsfolge, die Sperrzeiten hätten sonst in § 159 Abs. 1 SGB III keine unterschiedliche Ordnungszahl.

 
Praxis-Beispiel

Sperrzeit bei unbegründeter Ablehnung von Stellenangeboten

Arbeitnehmer K hat am 1.10. zum 30.11. die Kündigung des Arbeitgebers erhalten. Er meldet sich erst am 23.10. arbeitsuchend. Das am 23.10. unterbreitete Stellenangebot für eine zumutbare Beschäftigung ab 1.12. lehnt K ab. In beiden Fällen hat er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten.

Es tritt eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zur Arbeitsuche ein, ebenso eine 3-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.[1]

Das sperrzeitbegründende Ereignis ist in beiden Fällen der Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1.12. Nach § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt zuerst die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung am 1.12., weil diese Sperrzeit im Katalog des § 159 Abs. 1 SGB III die niedrigere Nummer hat. Anschließend beginnt nahtlos am 22.12. die einwöchige Sperrzeit mit der höheren Ordnungszahl.

 
Praxis-Beispiel

Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen

Der Arbeitslose L wird zum Termin 16.10. aufgefordert im Rahmen eines persönlichen Erscheinens seine Eigenbemühungen nachzuweisen. L erscheint nicht und weist auch die Eigenbemühungen nicht anderweitig nach. Wichtige Gründe für das Verhalten liegen nicht vor.

Die 2-wöchige Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen[2] beginnt zuerst am 17.10. und die einwöchige Sperrzeit wegen des Meldeversäumnisses[3] 2 Wochen später, am 31.10.

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