Zur Erfüllung von Aufgaben u. a. der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr dürfen die in § 35 SGB I genannten Stellen bestimmte Sozialdaten übermitteln. Voraussetzung ist jedoch, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen