Zur Erfüllung von Aufgaben u. a. der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr dürfen die in § 35 SGB I genannten Stellen bestimmte Sozialdaten übermitteln. Voraussetzung ist jedoch, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt.[1]

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