(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

(2) 1Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisen. 2Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt, vorzulegen. 3Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.

 

(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Einkommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Entscheidung nach § 18b Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde gelegt werden.

 

(4) 1Die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsleistung ist dem Versorgungsempfänger durch Bescheid bekanntzugeben. 2Die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. 3Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Versorgungsempfängers.

 

(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bleiben unberührt.

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