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Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Die Wörter "für Unterkunft und Verpflegung" sind durch die Wörter "für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt" ersetzt worden. Die Änderung dient der Harmonisierung mit heimrechtlichen Vorschriften. Nach der noch in Kraft befindlichen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist eine Aufgliederung der Leistungsbestandteile ebenfalls vorgesehen.

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