Rz. 44

Ähnlich dem Krankenhausrecht (vgl. § 12 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung v. 26.9.1994 [BGBl. I S. 2750]) sieht Abs. 7 für den Ausnahmefall die Regelung einer Neuvereinbarung der Pflegesätze im laufenden Pflegesatzzeitraum vor.

Von der Vorschrift kann in der Praxis nur Gebrauch gemacht werden, wenn wesentliche, unvorhersehbare Änderungen in der Geschäftsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung diese insgesamt in Frage stellen. Geringfügige Veränderungen während der Laufzeit einer Vereinbarung, wie z.B. Preisänderungen für Energie, Lebensmittel oder vorübergehende Belegungsschwankungen, rechtfertigen keine Neuvereinbarung der Pflegesätze.

 

Rz. 45

Als Auslöser für Neuvereinbarungen genügt das Verlangen einer Vertragspartei. Jedoch war den Begründungen des Gesetzgebers hierzu deutlich zu entnehmen, dass Durchführung und Abschluss solcher Neuverhandlungen nur dann in Frage kommen, wenn alle Vertragsparteien sich darauf verständigen. Hiermit wird dem Charakter der Ausnahmeregelung Rechnung getragen.

 

Rz. 46

Für die Verhandlungen nach Abs. 7 mit dem Ziel der Neuvereinbarung der Pflegesätze gelten im Übrigen alle sonstigen Grundsätze und Verfahrensregelungen des normalen Pflegesatzverfahrens; die Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Dies schließt bei Nichteinigung die Entscheidung der Schiedsstelle ein.

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