Rz. 11

Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Bemessung der Umlage und die Höhe des von der zugelassenen Pflegeeinrichtung zu zahlenden Anteils entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluss des Rechtswegs (Abs. 4 Satz 3 und 4). Die Entscheidung ist für die Beteiligten nach Satz 1 als auch für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich (§ 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 HS 1 sowie Abs. 6 gilt entsprechend).

Die Entscheidung über die angemessene Höhe der Umlage liegt somit nicht beim Land, sondern bei den Pflegesatzparteien oder bei der Schiedsstelle.

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