Rz. 13
Gemäß Abs. 5 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu den dort im Einzelnen aufgeführten Regelungstatbeständen des – durch Abs. 3 nur in den Grundzügen festgelegten – Schiedsstellenverfahrens und dessen Kosten zu bestimmen (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 114 Abs. 5 SGB V Schirmer, in: Hauck/Haines, SGB V, § 114 Rz. 7). Zu den in den Ländern nach dieser Vorschrift erlassenen – inhaltlich aber teilweise voneinander abweichenden – Schiedsstellen-Verordnungen (vgl. hierzu Übersicht bei Udsching, SGB XI, § 76 Rz. 15) gehören auch Regelungen, die den Ablauf des Verfahrens, die für das Verfahren geltenden Prinzipien (Untersuchungsgrundsatz, Öffentlichkeitsprinzip etc.) sowie die Durchführung der Sitzungen der Schiedsstelle regeln. Die Regelungen der Schiedsstellen-Verordnungen werden, soweit die Ausführungsbestimmungen der Länder dies vorsehen, vielfach durch eine Geschäftsordnung ergänzt.
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