Rz. 22a

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherungsunternehmen ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dennoch erfährt dieses Prinzip eine Aufweichung besonderer Art durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 23, 110, 111. Das Gesetz schreibt den Versicherungsunternehmen die Regelungsinhalte bezüglich des Beitrags- und Leistungsrechts ähnlich denen der sozialen Pflegeversicherung vor.

 

Rz. 22b

"Beitrags- und Leistungsbescheide" des privaten Versicherungsunternehmens sind schon allein mangels der Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X, sodass im Fall rechtlichen Beschwers auch kein Vorverfahren (§§ 77 ff. SGG) als Klagevoraussetzung stattfindet. Auch finden die Vorschriften des SGB X keine Anwendung, wohl aber die des SGG. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGG). Bei abgelehnten Leistungsanträgen reicht es aus, dass die beanspruchte Leistung zunächst bei dem Versicherungsunternehmen geltend gemacht und von diesem endgültig abgelehnt worden ist, sodass der Rechtsschutz nur noch durch Beschreitung des Klagewegs durch reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) gewährt werden kann (BSG, Urteil v. 17.5.2000, B 3 P 8/99 R).

 

Rz. 22c

Im umgekehrten Fall ist ebenfalls der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben, z.B. bei Rückzahlungsansprüchen zu Unrecht gezahlter Pflegeleistungen (BSG, Urteil v. 19.4.2007, B 3 P 6/06 R) oder bei Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Pflegeversicherungsvertrags (BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 P 1/05 R).

 

Rz. 22d

Das SGG ist auch im Fall eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid anzuwenden (§ 182a Abs. 2 SGG).

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