Rz. 34

Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen:

  • die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  • den Gemeinsamen Bundesausschuss,
  • die Deutsche Krebsgesellschaft,
  • die Deutsche Krebshilfe,
  • die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren,
  • die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland,
  • die Bundesärztekammer,
  • die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie
  • die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.

Damit fließt der Sachverstand der zu beteiligenden Organisationen und Personen bei der Festlegung der Förderkriterien ein. Das Beteiligungsrecht bezieht sich auf den Prozess der Fortschreibung der Festlegungen und geht damit über ein Stellungnahmerecht zu einem Entwurf der Fördervoraussetzungen hinaus (BT-Drs. 17/11267 S. 29). Die sprachliche Anpassung der Regelung zum 31.8.2021 verdeutlicht, dass die bereits erarbeiteten Fördervoraussetzungen vom GKV-Spitzenverband und den zu beteiligenden Organisationen und Personen weiterentwickelt werden können.

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