Rz. 328

Die Regelung des Abs. 4a (jetzt) Satz 3 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 mit Wirkung zum 1.1.2000 eingefügt worden. Im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/1245 S. 3) wurde dies damit begründet, dass klargestellt werden solle, "dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer geistlichen Genossenschaft noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und damit ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind." Diese Klarstellung sei nach der Entscheidung des BSG (Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96, BSGE 79 S. 307) erforderlich geworden. Durch die Regelung werde die frühere Rechtspraxis wiederhergestellt. Das Gleiche gelte für die Angehörigen ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer solchen Gemeinschaft.

 

Rz. 329

Ähnlich wie bei Satz 1 stellt die Regelung des Satzes 3 keine Klarstellung, sondern eine gesetzliche Neuregelung dar, denn die Entscheidung des BSG beruhte gerade darauf, dass der erforderliche gesetzliche Tatbestand einer Krankenversicherungspflicht für die Beitragserhebung nicht vorlag. Die in dem Urteil kritisierten unharmonischen und nicht aufeinander abgestimmten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind durch Abs. 4a Satz 3 auch nicht beseitigt worden.

 

Rz. 330

Die Regelung fingiert eine entgeltliche Beschäftigung zur Berufsausbildung für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. Diese Regelung schließt an § 1 Nr. 4 SGB VI an (vgl. Komm. dort), übernimmt daraus jedoch nur die außerschulische Ausbildung, der sonstige Dienst für die Gemeinschaft bleibt dagegen von der Fiktion ausgeschlossen. Damit wird der Rechtsentwicklung in der Rentenversicherung entsprechend unterstellt, dass sich Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, die noch keine satzungsmäßigen Mitglieder sind (wie Postulanten und Novizen), schon dann in einer außerschulischen Ausbildung (für ein Leben im Orden) befinden, wenn sie in die Genossenschaft aufgenommen sind und am Ordensleben teilnehmen. Dabei ist dann auch nicht danach zu differenzieren, ob es sich um einen kontemplativen Orden handelt oder nicht. Eine derart weite Interpretation begegnet jedoch Bedenken, weil die Aufnahme und der Dienst innerhalb der Gemeinschaft nicht zugleich auch schon als Dienst für die Gemeinschaft angesehen werden kann. Der im weitesten Sinne unentgeltliche und zumeist religiös motivierte Dienst innerhalb der Gemeinschaft selbst bietet an sich auch keinen Anknüpfungspunkt für eine Einbeziehung in die Sozialversicherung als Arbeitnehmerversicherung. Eine solche Beziehung entsteht erst, wenn eine nach außen gerichtete Tätigkeit und die vorherige Ausbildung dafür hinzutritt. Dann ließe sich auch die Verbindung zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 und die dort genannten nach außen wirkenden gemeinnützigen Tätigkeiten ziehen und es wäre die Abgrenzung zwischen (noch) nicht satzungsmäßigen und satzungsmäßigen Mitgliedern der geistlichen Genossenschaften nachvollziehbar, weil bei den noch nicht satzungsmäßigen Mitgliedern die Möglichkeit der Rückkehr in das allgemeine Erwerbsleben eher wahrscheinlich ist.

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