Rz. 17
Ausländische Staatsbürger benötigen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland
- einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz),
- eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz),
- eine Aufenthaltsduldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) oder
- eine Arbeitsgenehmigung (§ 284 Abs. 1 SGB III).
Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 404 SGB III).
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