Rz. 14

Für den Rechtsschutz verweist Abs. 3 auf § 35 Abs. 7. Gegen die Festbetragsfestsetzung ist somit der Rechtsschutz zu den Sozialgerichten im Wege der Anfechtungsklage eröffnet. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 35 Abs. 7 verwiesen.

Das BSG hielt § 36 wegen des Verstoßes gegen die für die Normsetzung geltenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für verfassungswidrig (Vorlagebeschluss v. 14.6.1995, NZS 1995 S. 502, BSG, 3 RK 23/94).

Das BVerfG hat hingegen die Verfassungsmäßigkeit des Festbetragsverfahrens in seinem Urteil v. 17.12.2002 bejaht (BVerfGE 106 S. 275 = NJW 2003 S. 1232 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2).

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