Rz. 5

Die Vorschrift war im Regierungsentwurf nicht vorgesehen und regelt die Festbeträge für Hilfsmittel gesondert. Die ursprünglich geplante einheitliche Regelung für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel wurde aufgegeben, die Heilmittel sind der Festbetragsregelung nicht unterworfen.

Hilfsmittel i. S. d. Norm sind solche nach § 33. Insofern wird für die Definition auf die Komm. zu § 33 verwiesen. § 36 ergänzt somit teilweise die Regelungen in § 33 durch die Bestimmung von Festbeträgen. Der grundsätzliche Leistungsanspruch des Versicherten bleibt in seinem Kern unberührt. Ist für das vom Versicherten beanspruchte Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt worden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten in Höhe des Festbetrages. Fehlt eine Festsetzung, ist der zwischen Kasse und Leistungserbringer vertraglich vereinbarte Satz zu zahlen.

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