Rz. 18

Versicherte hatten nach Vollendung des 14. Lebensjahres bei gleichbleibender Sehfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Sehhilfe mehr. Vielmehr musste, um den Anspruch nach Abs. 1 erneut auszulösen, eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien vorliegen. Allerdings konnten die Richtlinien nach § 100 in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen Ausnahmen zulassen.

Sollte anfänglich der Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz einer beschädigten Brille ohne Einschränkung unabhängig von der Veränderung der Sehfähigkeit bestanden haben (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 11/3480 S. 154), so bestimmte die VO für Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (vgl. BABl. 2/1990 S. 117) in § 3, dass Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung von der Versorgung ausgeschlossen waren. Bei völligem Verlust der Sehhilfe sollte ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung uneingeschränkt bestehen (vgl. BSG, Urteil v. 6.8.1987, 3 RK 21/86).

 

Rz. 19

Zu den Kosten eines Brillengestells zahlte die Kasse seit 1.1.1997 keinen Zuschuss mehr. Der Gesetzgeber hatte mit dieser durch das BeitrEntlG eingeführten Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass ein großes Angebot an preisgünstigen und qualitativ guten Brillengestellen auf dem Markt vorhanden war. Ein Versicherter gab schon seinerzeit durchschnittlich ca. 200,00 EUR (bis 31.12.2001: 400,00 DM) für eine Brille aus, der Zuschuss der Kasse nach altem Recht betrug also weniger als 5 %. Der durchschnittliche Wiederbeschaffungsrhythmus für eine Brille lag bei 3 bis 4 Jahren. Dies ließ es als zumutbar erscheinen, dem Versicherten die Kosten des Brillengestells in voller Höhe aufzuerlegen.

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