Rz. 19

Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, dass sie für die in § 261 Abs. 1 und § 262 Abs. 4 genannten Zwecke verfügbar ist. Der Gesetzestext bezieht sich nicht auf § 261 Abs. 4, sondern meint § 262 Abs. 4. Die Vorgängervorschrift des § 366 Abs. 5 RVO war dagegen richtig gefasst. Insofern ist dem Gesetzgeber bei der Übernahme der Vorgängervorschrift ein redaktioneller Fehler unterlaufen (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 262 Rz. 2 m. w. N.).

 

Rz. 20

Für die Anlage und die Verwaltung der Gesamtrücklage gelten die gleichen Bedingungen wie für die Rücklage nach § 261. Bei der Anlage sind vorrangig die Liquiditätssicherung und die Beitragssatzstabilität der einzelnen Krankenkasse zu beachten.

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