Rz. 10

Der ermäßigte Beitragssatz der Krankenkasse gilt auch für die freiwillig Versicherten, für die die Satzung zulässigerweise aufgrund dieses Gesetzes andere Leistungsansprüche beschränkt. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB V beschränkt ist (entfällt oder ruht), sondern dass sich dieses gerade durch eine zulässige Satzungsregelung ergibt. Nicht zu einer Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes führt daher das im SGB V selbst ausdrücklich vorgesehene Ruhen der Leistungsansprüche, z.B. wegen Auslandsaufenthalts (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, SozR 3-2500 § 243 Nr. 2), soweit nicht eine Anwartschaftsversicherung besteht (vgl. Rz. 13). 

 

Rz. 10a

Als Fälle der durch Satzung reduzierten Leistungen kommen wohl neben Regelungen zum Krankengeldausschluss durch Satzung nur die Regelung einer Teilkostenerstattung anstelle der Leistungen dieses Gesetzes nach § 14 in Betracht (z.B. für Krankenkassenangestellte, Dienstordnungsangestellte und für bei einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätige Beamte). Für diese Personengruppe ist die Ermäßigung des Beitragssatzes vorgeschrieben und zulässig. Der Personenkreis, für den diese Leistungsbeschränkungen gelten soll, ist in der Satzung eindeutig zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil v. 8.12.1988, 1 RR 3/88, SozR 2200 § 324 Nr. 2).

 

Rz. 10b

Eine Reduzierung des Beitragssatzes kommt nicht in Betracht, wenn Leistungsansprüche kraft Gesetzes ruhen. Wie sich aus der Begründung zum GRG (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 225) ergibt, ist das Problem der ruhenden Leistungsansprüche gesehen worden. Für ruhende Leistungsansprüche ist die Geltung des ermäßigten Beitragssatzes und eine Beitragsermäßigung jedoch ausdrücklich nicht angeordnet worden. Daher hatten auch Personen, die Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht leisten oder nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben, Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz und den beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen und war eine Ermäßigung wegen ruhender Leistungsansprüche unzulässig (BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, USK 9322; für die landwirtschaftliche Krankenversicherung: BSG, Urteil v. 31.8.1994, 4 RK 2/93).

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