Rz. 2

Die Norm beschreibt den verfahrensmäßigen Ordnungsrahmen für die Präventionsstrategie, die mit der Nationalen Präventionskonferenz institutionell abgesichert wird (vgl. BT-Drs. 18/4282 S. 37 f.; BT-Drs. 18/5261 S. 55 f.). Die föderalen Strukturen in der Gesundheitsförderung und Prävention machen eine verbesserte Kooperation und Koordination aller für die jeweilige Lebenswelt Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene erforderlich. Die nationale Präventionsstrategie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zur zielorientierten Zusammenarbeit. Mit der Regelung zur Nationalen Präventionskonferenz werden dafür die organisatorischen und verfahrensmäßigen Grundlagen geschaffen.

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