Rz. 18

Abs. 3 knüpft an die Notwendigkeit der Zulassung von Leistungserbringern für die Sachleistungsgewährung an und schreibt für deren Zulassung und Vertragsabschlüsse die Beachtung der Vielfalt der potentiellen Leistungserbringer vor. Nur wenn verschiedene Leistungserbringer zugelassen sind, können Versicherte letztlich zwischen diesen wählen. Insoweit soll Abs. 3 der Wahlfreiheit wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem bestimmten Leistungserbringer Rechnung tragen (BT-Drs. 11/2237 S. 158). Wahlfreiheit und auch die Beachtung von Bedürfnissen und Wünschen nach § 33 SGB I (vgl. Komm. dort) besteht allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, d. h. die Wahlfreiheit besteht nur und erst nach Zulassung bzw. Vertragsabschluss mit diesen. Ein Anspruch auf einen Leistungserbringer, der die Muttersprache des Versicherten versteht, besteht nicht, so dass ein Leistungserbringer auch nicht deswegen zur Leistungserbringung zuzulassen ist (BSG, Urteil v. 6.2.2008, B 6 KA 40/06 R, SGb 2009 S. 292 mit Anm. Davy).

 

Rz. 19

Wohl eher beispielhaft wird dabei für die Auswahl auf die Beachtung der religiösen Bedürfnisse der Versicherten hingewiesen, denen bei Zulassungen/Vertragsabschlüssen Rechnung zu tragen ist, z. B. durch die Möglichkeit der Wahl eines konfessionell geleiteten Krankenhauses, einer Rehabilitationseinrichtung oder bei häuslicher Krankenpflege bzw. Haushaltshilfen. Denkbar und nicht ausgeschlossen sind aber auch die Berücksichtigung von Leistungsträgern mit besonderen Therapieansätzen oder Behandlungsmethoden (vgl. BSG, Urteil v. 19.11.1997, 3 RK 6/96, Die Leistungen, Beil. 1999 S. 178). Die Berücksichtigung religiöser oder sonstiger Bedürfnisse bedeutet jedoch nicht, dass Leistungserbringer daraus für sich ein Recht auf Zulassung über den Bedarf hinaus ableiten können (BSG, Urteil v. 19.11.1997, 3 RK 1/97, BSGE 81 S. 189). Insbesondere führt aber die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse auch nicht zu einer Ausweitung des Leistungsanspruchs des Versicherten (vgl. BSG, Urteil v. 10.10.2000, B 3 P 15/99 R, SozR 3-3300 § 14 Nr. 16).

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