Rz. 20

Balzer, Änderungen des Selbstverwaltungsrechts und des Dienstrechts der gesetzlichen Krankenkassen durch das GSG, NZS 1994 S. 1.

Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983 S. 175.

Kruse/Kruse, Gesundheitsstrukturgesetz – Die Umgestaltung der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, SozVers 1993 S. 179.

dies., Bedeutung und Aufgaben der Ausschüsse der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger, Die Sozialversicherung 2000 S. 200.

Marburger, Neuregelungen in der Selbstverwaltung der Krankenkassen, ZfS 1995 S. 166.

Meydam, Amtsfunktion und Anstellungsverhältnis der Vorstände gesetzlicher Krankenkassen, NZS 2000 S. 332.

Oldiges, Vorstand und Verwaltungsrat in der GKV, SozSich 1994 S. 308.

 

Rz. 21

Die Aufsichtsbehörde darf Satzungsvorschriften, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden, auch dann nicht rückwirkend genehmigen, wenn die höheren Beiträge schon vor der Satzungsgenehmigung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden sind:

BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 8/91, BSGE 70 S. 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 8 = Die Beiträge 1993 S. 300 = NZA 1992 S. 669.

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