Rz. 21

Abs. 1 Satz 2 regelt den Fall der Ausdehnung des räumlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereiches einer Trägerinnung, also die Ausweitung des Innungsbezirks (z.B. im Zusammenhang mit Gebietsreformen) oder die Erweiterung des Mitgliederkreises durch Aufnahme anderer Handwerke in die Trägerinnung (vgl. § 52 HwO). Im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 handelt es sich dabei um Vorgänge, die nicht mehrere Innungen betreffen, sondern nur die Trägerinnung und die dieser angehörigen Betriebsinhaber mit ihren handwerklichen Betrieben. Auch nach Übergangsregelungen noch bestehende nichthandwerkliche IKKen können jedenfalls ihren räumlichen Innungsbezirk anpassen (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1990, 1 RR 2/88, BSGE 68 S. 47).

 

Rz. 22

Die Verweisung auf die Geltung des Abs. 1 Satz 1 belegt, dass handwerksrechtliche Änderungen der Innungssatzung nicht ohne weiteres auch die Änderung des wählbaren Zuständigkeitsbereichs der IKK gegenüber der Errichtungsgenehmigung nach sich zieht, also kraft Gesetzes die Identität zwischen Innungs- und IKK-Zuständigkeit eintritt. Dagegen spricht schon der Verweis auf Satz 1 und die dort genannten materiellen Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 2 Nr. 2 und die durch Satz 3 angeordnete Geltung von § 158 mit dem Genehmigungserfordernis und dessen materiellen Voraussetzungen, was sich nicht mit einer lediglich deklaratorischen Satzungsanpassung vereinbaren lässt. Es hätte lediglich einer Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Satzungsanpassung bedurft, wenn die Zuständigkeitsänderungen im Bereich der Trägerinnung zwingend auch zu einer Änderung der Errichtungssatzung führen sollten und müssten. Eine von Amts wegen vorzunehmende Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Errichtungsgenehmigung und Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde bei Veränderungen im räumlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich der Innung ist jedoch nicht vorgesehen.

 

Rz. 23

Auch bei Änderungen im Bereich einer Trägerinnung ist daher ein förmliches Errichtungsverfahren mit dem Ziel der Änderung der Errichtungsgenehmigung und der Satzungsanpassung nur durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag von der Innung als Träger der Errichtungskompetenz gestellt wird, eine geänderte Satzung vorgelegt wird und die notwendige Genehmigung dafür erteilt wird, weil die materiellen Voraussetzungen (vgl. Rz. 15 bis 19) vorliegen. Eine Anhörung der Verbände nach § 172 Abs. 1 hat im Ausdehnungsverfahren nicht zu erfolgen, da die Ausdehnung dort nicht genannt ist und es sich um die rechtliche Anpassung an geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handelt (vgl. Komm. zu § 172).

 

Rz. 24

Auch für den Fall der räumlichen oder sachlichen Anpassung des Zuständigkeitsbereiches der Trägerinnung gilt, dass im Falle der Zustimmung auch der Beschäftigten die so erweiterte Errichtungszuständigkeit der IKK erst mit der Genehmigung auch der geänderten Satzung eintritt und die IKK dadurch zu einer wählbaren Krankenkasse für Beschäftigte in den Betrieben der erweiterten Innung wird (vgl. Rz. 20). Wird die Zustimmung verweigert, verbleibt es bei der Nichtübereinstimmung zwischen Innungsmitgliedern und deren Betrieben und der IKK-Zuständigkeit (vgl. Rz. 19).

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