Rz. 3

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sind Fertigarzneimittel so definiert, dass es sich um Arzneimittel handelt, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden.

Der pharmazeutische Großhandel übernimmt logistische Aufgaben zwischen pharmazeutischen Unternehmern auf der einen Seite und den Apotheken als Einzelhandelsbetrieb auf der anderen Seite. In § 2 Abs. 1 AMPreisV sind für diese Leistungen Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel geregelt. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 EUR, zuzüglich eines Festzuschlags von 0,70 EUR sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Abs. 3 oder 3a AMG abgibt.

§ 3 AMPreisV enthält die Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind nach Abs. 1 zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 % zuzüglich 8,35 EUR zuzüglich 0,16 EUR zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Der Festzuschlag ist nach Abs. 2 zu erheben

  1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlages nach § 2 ergibt,
  2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Abs. 2 Satz 3 AMG nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer. Der Berechnung der Zuschläge ist ebenfalls jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Abs. 3 oder 3a AMG abgibt.

§ 3 Abs. 5 AMPreisV bezieht sich auf den Fall, dass in der ärztlichen Verschreibung die abzugebende Menge des Fertigarzneimittels nicht vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist; dann haben die Apotheken die kleinste im Verkehr befindliche Packung abzugeben, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist. Nach § 3 Abs. 6 AMPreisV beträgt der Festzuschlag 5,80 EUR, wenn das an die Apotheke zurückgegebene verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel durch die Apotheke erneut abgegeben wird.

In § 4 AMPreisV sind die Apothekenzuschläge für Stoffe geregelt. Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, ist ein Festzuschlag von 100 % (Spanne 50 %) auf den Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufpreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist. Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker (hier der DAV) mit dem GKV-Spitzenverband Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarung erfassten Abgaben auf diese Preise zu erheben.

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